Anmeldezeitraum Schulanfänger*innen 2027
bis 16.10.2026
Liebe Familien,
alle Kinder, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 geboren sind, werden am 1. August 2027 schulpflichtig (§ 42 Abs. 1 Schulgesetz). Familien aus dem Einschulungsbereich der Nürtingen Grundschule haben ihren Termin zur Anmeldung bereits mit der Post erhalten.
Folgende Unterlagen müssen Sie zur Schulanmeldung mitbringen:
- Ihre eigenen Personalpapiere
- Geburtsurkunde des Kindes
- sonstige Personalpapiere Ihres Kindes
- Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung (früher Hort), wenn dies gewünscht ist,
- ggf. für die Förderung des Kindes hilfreiche Unterlagen.
Der Anmeldebogen wird in der Schule für Sie erstellt. Sie unterzeichnen ihn direkt vor Ort bei der Schulanmeldung und geben ihn ab.
Wechsel zu einer anderen Schule
Wünschen Sie für Ihr Kind eine andere als die zuständige Schule, müssen Sie dies bei der Schulanmeldung schriftlich beantragen und begründen.
Zunächst müssen Sie Ihr Kind aber an der zuständigen Schule anmelden, auch dann, wenn es eine Privatschule oder Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Den Antrag zum Schulwechsel können Sie in Papierform bei der Schulanmeldung ausfüllen und abgeben oder ihn ausgedruckt und unterschrieben sowie ggf. weitere Unterlagen zur Begründung Ihres Wechselwunsches zur Schulanmeldung mitbringen. Ihrem Antrag kann nur bei freien Plätzen an der gewünschten Schule entsprochen werden.
Spätere Einschulung – Antrag auf Zurückstellung
Sie können die Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht für ein Jahr beantragen, wenn der Entwicklungsstand Ihres Kindes eine bessere Förderung in einer Kindertagesstätte erwarten lässt. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Stellungnahme der Kita bei. Hierfür muss bis spätestens Ende Februar 2027 eine schulärztliche Untersuchung Ihres Kindes erfolgen und der Antrag auf Zurückstellung bis spätestens 26. Februar 2027 gestellt sein.
Über Ihren Antrag entscheidet die Schulaufsicht. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Kita und das Gutachten des Schularztes oder ggf. des SIBUZ (Schulpsychologisches und Inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum).
Die Zurückstellung wird nur genehmigt, wenn an Stelle des Schulbesuchs eine gezielte vorschulische Förderung in einer Kita / einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Sie können sich dazu bei der Schulaufsicht Ihres Bezirks beraten lassen.
Eine Zurückstellung ist nur einmal möglich und nach Beginn des Schulbesuchs ausgeschlossen.


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